Der Nachfolgelastenvertrag

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SEBI: 77/2846

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DI

Zusammenfassung

Im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit und der Baufreiheit des Bürgers finden Interessenausgleiche bevorzugt in Verträgen statt, in denen es um die Erstellung von Bebauungsplänen geht.Ein Vertrag, der auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Erstellung eines Bebauungsplans gerichtet ist, ist unzulässig, während Verträge, in denen sich der Bürger zu einer Geldleistung verpflichtet und die Erstellung des Bebauungsplans bzw. die Erteilung der Baugenehmigung Bedingung oder Geschäftsgrundlage bildet, rechtlich nicht zu beanstanden sind.Voraussetzung ist jedoch, daß die Entscheidung der Gemeinde von einer planerischen Konzeption getragen ist.Möglich, aber unter engeren Voraussetzungen, sind auch Verträge, deren Gegenstand die Einvernehmenserteilung nach PAR. 36 Bundesbaugesetz ist.Bei Unwirksamkeit richtet sich die Rückforderung nach dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.Bei Schadenersatzansprüchen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

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Schlagwörter

Erschließungsbeitragsrecht, Nachfolgelast, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Bauplanungsrecht, Kommunalrecht, Bauleitplanung, Planung, Recht, Verwaltung

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Regensburg: (1975), VII, 232 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Regensburg 1975)

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Erschließungsbeitragsrecht, Nachfolgelast, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Bauplanungsrecht, Kommunalrecht, Bauleitplanung, Planung, Recht, Verwaltung

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