Die strafrechtlichen Auswirkungen fehlerhafter öffentlich-rechtlicher Handlungen, Entscheidungen und Normen.

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Berlin

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ZLB: 98/1474

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DI

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Abstract

Die Verwaltung kann die Normen des Verwaltungsrechts und ihre eigenen Anordnungen im Einzelfall (Verwaltungsakte) im Wege der zwangsweisen Durchsetzung (Vollstreckung) und der Strafbewehrung durchsetzen. Angesichts der Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung auf der einen und der Unterschiede zwischen den einzelnen Formen von Strafe auf der anderen Seite wäre es aussichtslos, auf die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz von Verwaltungshandlungen eine allgemeingültige Antwort finden zu wollen. Ein Verstoß gegen eine Rechtsverordnung oder Satzung ist nur dann strafbar, wenn diese rechtmäßig ist. Bei der Frage nach der Strafbarkeit des Verstoßes gegen einen befehlenden Verwaltungsakt ist zwischen der Fehlerhaftigkeit, der Rechtswidrigkeit und der Aufhebbarkeit des Verwaltungsakts zu unterscheiden. Nur im Falle der Aufhebbarkeit des Verwaltungsaktes entfällt die Kriminalstrafe. Handelt jemand aufgrund eines wirksamen begünstigenden Verwaltungsakts, kommt eine Bestrafung nicht in Frage. Aber auch wer eine an sich genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne Genehmigung ausübt, kann nur dann einer Kriminalstrafe unterliegen, wenn diese Handlung auch nicht genehmigungsfähig war. lil/difu

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XXXIV, 368 S.

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