GG Art. 14. StBauFG § 15 I Nr.4, II Nr. 3. Genehmigungsbedürftigkeit von Miet- und Pachtverträgen über noch zu errichtende Gebäude. BVerwG, Urteil v. 7.9.1984 - Az. 4 C 20/81, Mannheim.

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1985

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Verträge, die sich auf den Gebrauch oder die Nutzung von künftig zu genehmigenden und zu errichtenden Gebäuden oder Gebäudeteilen beziehen, sind nach § 15 I 4 StBauFG genehmigungsbedürftig. Die Sperrwirkung des § 15 StBauFG dient u.a. dazu, den Gemeinden einen angemessenen Zeitraum für eine Verwirklichung ihrer Sanierungsziele einzuräumen. Zu Beginn des Sanierungsverfahrens reicht eine geringere Konkretisierung der Sanierungsziele für die Genehmigungsversagung nach § 15 III StBauFG aus; jedoch sind mit fortschreitendem Sanierungsverfahren höhere Anforderungen an die Konkretisierung zu stellen. (-z-)

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.5, S.278-280, Lit.

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