Das freie Ermessen und der Beurteilungsspielraum im unbestimmten Rechtsbegriff im Verwaltungsrecht.

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Zusammenfassung

Die Abgrenzung von Rechtsanwendung und freier Ermessensausübung der Verwaltung ist von großer praktischer Tragweite Gebraucht der Gesetzgeber allgemeine Begriffe wie ,,öffentliches Interesse'', ,,wichtiger Grund'' oder ,,Eignung'', so hängt das Ausmaß der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von behördlichen Entscheidungen davon ab, ob diese Begriffe sog. ,,unbestimmte Rechtsbegriffe'' sind, die nach Auslegung die Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, oder ob diese Begriffe die Behörden zur Ermessensausübung (d.h. freie Entscheidung, soweit sie sich im Rahmen des Rechts hält) ermächtigen.Der österreichische Verwaltungsgerichtshof entwickelte im Spannungsverhältnis zwischen Rechtsschutz des Bürgers und Verwaltungsinteresse die Lehre von der Doppelfunktion derartiger Begriffe, um besser differenzieren zu können.Die Autorin versucht, das deutsche dem österreichischen System des Ermessens gegenüberzustellen. chb/difu

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Ermessensspielraum, Beurteilungsspielraum, Unbestimmter Rechtsbegriff, Ermessensausübung, Rechtsanwendung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung

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Köln: (1963), 155 S., Lit.

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Ermessensspielraum, Beurteilungsspielraum, Unbestimmter Rechtsbegriff, Ermessensausübung, Rechtsanwendung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung

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