Bauplanungsrecht - Schule im allgemeinen Wohngebiet. § 15 BauNVO 1962. OVG Bremen, Urteil v. 21.6.1983 - Az. 1 BA 60/82.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Schulbauten sind in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig. Ein Schulbau, der in einem zwischen Mischgebiet und reinem Wohngebiet vorgesehen ist, braucht nicht im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne von § 15 BauNVO zu stehen. Der von einer Schule ausgehende Lärm und der durch sie verursachte Verkehrsandrang überschreitet nicht regelmäßig die Zumutbarkeitsschwelle des § 15 BauNVO. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 4 und 15 BauNVO. -y-
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Baurecht 14(1983)Nr.6, S.553-556, Lit.