Rechtliche Abgrenzungsfragen bei der Stadterhaltung - dargestellt am Beispiel des Bau- und Denkmalschutzes und der städtebaulichen Planung.

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Stadterhaltung durch Einsatz des Städtebaurechts und Stadterhaltung in Anwendung des Denkmalschutzrechts folgen unterschiedlichen Zwecksetzungen. Im ersteren Fall geht es um die Einbindung gewachsener Bausubstanzen in das Gesamtgefüge der Stadt, im zweiten Fall hingegen um die Erhaltung von Baudenkmälern aufgrund ihrer kulturhistorischen Bedeutung. Beide Rechtskreise überlappen sich nur dort, wo die geschichtliche Bedeutung baulicher Anlagen oder die städtebauliche Bedeutung historischer Bauten als städtebaulicher bzw. denkmalschutzrechtlicher Aspekt zu berücksichtigen ist. Die ergänzte Fassung des Habilitationsvortrages des Autors behandelt die rechtlichen Abgrenzungsfragen im Lichte höchstrichterlicher Rechtsprechung, des Schrifttums und verfassungsrechtlicher Aspekte. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Stadterhaltung, Planungsrecht, Bauleitplanung, Bodenrecht, Kulturpolitik, Rechtsprechung, Anwendungsbereich, Abgrenzung, Bundesbaugesetz, Grundgesetz, Recht, Denkmalschutz

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Deutsches Verwaltungsblatt 100(1985), Nr.24, S.1352-1359, Lit.

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Stadterhaltung, Planungsrecht, Bauleitplanung, Bodenrecht, Kulturpolitik, Rechtsprechung, Anwendungsbereich, Abgrenzung, Bundesbaugesetz, Grundgesetz, Recht, Denkmalschutz

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