Die Bebauungs-Satzung mit Vorhaben- und Erschließungsplan in den neuen Bundesländern. Zur Auslegung und praktischen Anwendung der §§ 54 und 55 BauZVO nach den Maßgaben des § 246a BauGB.

Stich, Rudolf
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1991

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Durch den Einigungsvertrag gelten einige Bestimmungen der noch im Juni 1990 in der früheren DDR erlassenen Bauzulassungsverordnung (BauZVO) zeitlich begrenzt weiter, so die §§ 54 und 55 BauZVO, die es ermöglichen, ohne Bebauungsplan, über Satzungen die Zulässigkeit von Vorhaben zu regeln und in Vertragsform Planung und Erschließung an private Dritte zu übertragen. Die §§ 54 und 55 gelten mit Maßgaben fort, die vor allem auf Bestimmungen des BauGB, aber auch anderer Planungsgesetze rekurrieren. § 54 BauZVO betrifft die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans als Satzung, § 55 BauZVO den städtebaulichen Vertrag oder den Erschließungsvertrag. Der Beitrag beschreibt die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 54 und 55, geht auf die Bedeutung der Maßgaben ein. Das Muster eines Vertrags wird vorgestellt. Weiter wird eingegangen auf Bedeutung und Inhalt der Bebauungs-Satzung, das Verfahren zum Erlaß der Satzung, die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans und das Verfahren zur Aufhebung der Satzung, etwa dann, wenn ein Bebauungsplan an deren Stelle tritt. (wb)

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In: Baurecht, 22(1991), Nr.4, S.413-423, Lit.

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