Naturhaushalt und Landschaftsbild in der Landschaftsplanung und in der Bauleitplanung aus rechtlicher Sicht.

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IRB: Z 1380

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Abstract

Der Autor verweist auf die Tatsache, dass aufgrund der zwingenden Anpassung an die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung "das gesetzlich geordnete Instrumentarium der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung zweck- und zielgerichtet" gleichlaufen. Beide förmlichen Aufstellunsverfahren "münden im Ergebnis in einer Satzung". Da diese auf Antrag einer richterlichen Prüfung unterliegen, müssen "in jedem Fall die förmlichen Voraussetzungen wie auch die materiellrechtlichen Inhalte an Hand der gesetzlichen Normierung genau beachtet werden". Ausführlich geht der Autor dabei auf das in beiden Planaufstellungsverfahren festgelegte Abwägungsgebot ein, das insbesondere an eine Landschaftsplanung erhebliche Anforderungen stellt. kr

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Recht, Planungsrecht, Planaufstellung, Bauleitplanung, Landschaftsplanung, Naturhaushalt, Landschaftsbild, Satzung, Normenkontrolle, Abwägungsgebot

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Wissenschaft und Umwelt, Wiesbaden (1982)Nr.2, S.100-107, Lit.

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Recht, Planungsrecht, Planaufstellung, Bauleitplanung, Landschaftsplanung, Naturhaushalt, Landschaftsbild, Satzung, Normenkontrolle, Abwägungsgebot

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