Enteignungsrecht - Ausschluß von der konjunkturellen Weiterentwicklung. BBauG §§ 51, 95 Abs.2 Nr.1. BGH, Urteil v. 22.4.1982 - Az. III ZR 131/80 - OLG Koblenz.

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IRB: Z 852
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Zusammenfassung

Die mit der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses begründete Verfügungs- und Veränderungssperre hat in der Regel nicht die Bedeutung, dass die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung - etwa von Ackerland zu Bauerwartungsland - ausgeschlossen werden. Die Frage nach der "Qualität" eines Grundstücks beantwortet sich nicht allein nach formalen Gesichtspunkten und auch nicht danach, ob eine bestimmte Nutzungsart schon tatsächlich verwirklicht war. Entscheidend ist die "von der Natur der Sache" her gegebene Möglichkeit der Benutzung und der wirtschaftlichen Ausnutzung, wie sie sich aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage des Grundstücks bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet. rh

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Bodenrecht, Eigentum, Enteignung, Umlegung, Veränderungssperre, Grundstück, Ackerland, Rechtsprechung, Bauerwartungsland, BGH-Urteil

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Baurecht 13(1982)Nr.6, S.565-568, Lit.

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Bodenrecht, Eigentum, Enteignung, Umlegung, Veränderungssperre, Grundstück, Ackerland, Rechtsprechung, Bauerwartungsland, BGH-Urteil

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