Haftung des Staates für eingriffslose Schädigungen.

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SEBI: 70/503

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Zusammenfassung

Eingriffslose Schäden sind durch den Staat verursachte Beeinträchtigungen des Einzelnen, die nicht auf einem hoheitlichen Eingriff gegenüber dem Geschädigten beruhen. Soweit derartige Schäden Folge einer hoheitlich geschaffenen besonderen Gefahrensituation sind, lassen sie sich unter den Gesichtspunkt einer öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung einordnen; für diese Fälle sah das inzwischen für verfassungswidrig erklärte Staatshaftungsgesetz Schadenersatz vor. Probleme für die rechtliche Behandlung dieses Bereichs ergeben sich aus dem noch ungeklärten Eingriffsbegriff (hier vertreten insbesondere der BGH und das Schrifttum unterschiedliche Auffassungen) sowie aus der Frage der Entschädigung der eingriffslosen Beeinträchtigungen. Hier setzt sich der Autor vor allem mit der Frage auseinander, ob die eingriffslosen Beeinträchtigungen auf der Grundlage des bestehenden öffentlich-rechtlichen Entschädigungssystems (Enteigungsentschädigung, Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferungsentschädigung) ausgeglichen werden können. chb/difu

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Haftung, Staatshaftung, Gefährdungshaftung, Entschädigung, Aufopferung, Sonderopfer, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Bonn: (1969), XXII, 100 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1969)

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Haftung, Staatshaftung, Gefährdungshaftung, Entschädigung, Aufopferung, Sonderopfer, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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