Das nationale Umweltrecht und die landseitige Meeresverschmutzung.

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0943-383X

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IRB: Z 1830
ZLB: Zs 4358-4

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Abstract

Weder im Immissionsschutzrecht noch im Gewässerschutzrecht ist die Hohe See explizit Schutzgut. Lediglich im Anlagenrecht des BImSchG ist das Vorsorgegebot des § 5 Absatz 1 Nr. 2 der richtige Ansatzpunkt für den Meeresumweltschutz. Im Wasserhaushaltsgesetz wird zwar das Meer als Schutzgut genannt, allerdings nur in Form der Küstengewässer. Problematisch sind unter den landseitigen Emittentengruppen, die immerhin zu rund 77 % der Verschmutzung verursachen, der motorisierte Verkehr sowie die Landwirtschaft. Das Verkehrsimmissionsschutzrecht des BImSchG ist nach Ansicht der Verfasser völlig unzulänglich und die Belastungseinträge aus der Landwirtschaft versickern zwischen den unterschiedlichen Regelungsmaterialien des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abfallgesetzes, des Düngemittelgesetzes und des Pflanzenschutzgesetzes.

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr.3

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S.113-126

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