Die einseitige Aussetzung von GATT-Verpflichtungen als Repressalie.

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DE

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Berlin

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ZLB: 96/44

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Ziel des 1947 geschlossenen, seitdem vielfältig ergänzten Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens GATT ist es, den internationalen Handel durch Festlegung von Rahmenbedingungen (etwa für die staatliche Zollpolitik) zu fördern.Wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen, mit denen GATT- Verpflichtungen einseitig ausgesetzt werden, sind ein insbesondere von den USA präferiertes Instrument, um einen Staat, der gegen Völkerrecht verstößt, zum Einlenken zu bewegen. Der Verfasser prüft die Vereinbarkeit mit allgemeinen völkerrechtlichen Bestimmungen und analysiert die Rechtsnatur der GATT-Verpflichtungen. Obwohl multilateral eingegangen, weisen sie einen strukturellen Bilaterismus auf. So hat z. B. die Verhängung von Strafzöllen gegen einen einzelnen Staat keine erga-omnes-Wirkung gegenüber den übrigen contracting parties. Nur wenn das nach dem GATT vorgesehene Streitbeilegungsverfahren nicht effektiven Rechtsschutz gewährt und die contracting parties den betroffenen Staat zu einseitigen Maßnahmen autorisiert haben, kann, so der Verfasser, eine Repressalie völkerrechtskonform sein. gar/difu

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XVIII, 439 S.

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Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; 122