Umfang der notariellen Beurkundungsbedürftigkeit von Verträgen bei sogenannten Bauherrenmodellen.
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IRB: Z 464
BBR: Z 481
BBR: Z 481
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Durch Gesetz vom 30. März 1973 wurde § 313 BGB dahingehend geändert, dass mit Wirkung vom 1. Juli 1973 nicht nur die Veräußerung sondern auch der Erwerb von Grundbesitz beurkundungspflichtig wurde. Im sog. Bauherrenmodell ließen sich die Bauträger- und Baubetreuungsfirmen von ihren Käufern bisher nur privatschriftlich den Erwerb eines Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung bestätigen bei gleichzeitiger Erteilung einer Vollmacht, sämtliche erforderlichen Verträge für den Erwerber abzuschließen. Es werden die durch die Gesetzesänderung bedingten Mängel und ihre mögliche Heilung durch nachträgliche Beurkundung im Grundstücksrecht anhand der Rechtsprechung der letzten Jahre aufgezeigt. hg
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Recht, Bodenrecht, Verwaltung, Grundstück, Vertrag, Grundstückserwerb, Beurkundungspflicht, Bauherrenmodell, Treuhandvertrag, Rechtsprechung
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Die freie Wohnungswirtschaft, Bonn 34(1980)Nr.1, S.7-14, Lit.
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Recht, Bodenrecht, Verwaltung, Grundstück, Vertrag, Grundstückserwerb, Beurkundungspflicht, Bauherrenmodell, Treuhandvertrag, Rechtsprechung