Vom heutigen Standort der Bundesaufsicht. Sinn und Möglichkeiten einer Bundesaufsicht unter dem Grundgesetz.
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SEBI: Ser 829-3
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Zusammenfassung
Die in Art. 84 Abs. 4 GG ausgesprochene Bundesaufsicht über Mängel bei der Vollziehung von Bundesrecht in den einzelnen Bundesländern hat im Gegensatz zu den entsprechenden Regelungen in der Weimarer Reichsverfassung heute nur noch deklatorische Wirkung. Sie wird heute lediglich als ein Hindernis auf dem Weg zum unparteiischen Schiedsrichter - dem Bundesverfassungsgericht - bei der Klärung einschlägiger Probleme im Bund-Länderverhältnis angesehen. Das folgt auch aus dem Verhältnis von Art. 84 Abs. 4 zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, der dem Bundesverfassungsgericht umfassende Kompetenzen zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Land einräumt. Aus diesem Grunde werden das Verhältnis der Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 84 Abs. 4 S. 2 GG und Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG untersucht, um feststellen zu können, welche Bedeutung der Bundesaufsicht im heutigen Verfassungssystem neben dem Gericht noch zukommt. Ausgehend von einem historischen Abriß der beiden Vorschriften werden Inhalt, Sinn und Umfang einer Bundesaufsicht im heutigen Verfassungsrecht geprüft. kp/difu
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Bundesverfassungsgericht, Bundesrat, Grundgesetz, Verfassungsrecht, Recht
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Berlin: Vahlen (1966), VIII, 85 S., Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1966)
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Bundesverfassungsgericht, Bundesrat, Grundgesetz, Verfassungsrecht, Recht
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Studien zum öffentlichen Recht und zur Verwaltungslehre; 3