Die Regelung des Raumordnungsverfahrens im Bund und in den neuen Bundesländern.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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Abstract
Seit der Neufassung des Raumordnungsgesetzes, ROG, vom 19.7.1989 findet sich die rahmenrechtliche Grundlage des Raumordnungsverfahrens, ROV, in Paragraph 6a ROG. Dort ist zugleich eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. In den neuen Bundesländern, mit Ausnahme Berlins, ist das Bundesrecht bis zum Erlaß von Landesplanungsrecht unmittelbar anzuwenden. Entsprechende Landesplanungsgesetze haben bisher die Länder Brandenburg, Sachsen und Thüringen geschaffen. Im vorliegenden Beitrag werden die rahmenrechtlichen Grundlagen des ROV beschrieben, der Verfahrensablauf, die materiell-rechtliche Prüfung und die rechtlichen Wirkungen des Ergebnisses. Diskutiert wird das Verhältnis des ROV zu den nachfolgenden Fachplanungsverfahren, vor allem der Planfeststellung. Die Voraussetzungen, unter denen die beabsichtigte abschichtende Wirkung der Umweltverträglichkeitsprüfung gegenüber dem nachfolgenden Verfahren eintritt, werden beschrieben. Es wird darauf hingewiesen, daß sowohl für den betroffenen Einzelnen wie auch für den Vorhabenträger keine Klagebefugnis gegen das Ergebnis des ROV besteht. Abschließend werden die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thürigen dargelegt. (wb)
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.8
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S.287-294