Außenwerbung als Straßennutzung.

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SEBI: FG 889

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Zusammenfassung

Die Außenwerbung als Teil der Wirtschaftswerbung überhaupt bemüht sich, Käufer oder Abnehmer von Waren oder Leistungen aller Art zu gewinnen. Sie steht deshalb im Zusammenhang mit einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, zu dessen Vorteil sie eingesetzt wird, und genießt als dessen "einzelne Beziehung" den Schutz des Art 14 GG. Sie steht damit zugleich auch unter dem Gesetzesvorbehalt, so daß dieses vermögenswerte Privatrecht nach seinem Inhalt und Umfang durch Bundes- oder Landesgesetz näher bestimmt, u. a. auch eingeschränkt werden kann. Dies gilt insbesondere für den bisher als Gemeingebrauch zugelassenen Umfang der Straßennutzung durch Anlagen der Außenwerbung. Nach den neuen Straßen- und Wegegesetzen wird der Gemeingebrauch im Rahmen der Widmung und der Verkehrsbehördlichen Vorschriften auf das Verweilen und Sichfortbewegen auf den Straßen (Verkehr im Sinne der Ortsveränderung) beschränkt. Während der Gemeingebrauch nur dem bürgerlichen Recht unterliegt (vgl. insbesondere Pargr. 905 S. 2 BGB), gilt eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme der Straße als Sondernutzung. der Autor unternimmt eine Abgrenzung und stellt die Rechtsfolgen dar. chb/difu

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Außenwerbung, Straßennutzung, Gemeingebrauch, Straßenrecht, Sondernutzung, Verwaltungsrecht, Verkehr, Werbung, Gewerbe, Verkehr, Straßenverkehr

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Mainz: Selbstverlag (1963), 176 S., Lit.(jur.Diss.; Mainz 1963)

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Außenwerbung, Straßennutzung, Gemeingebrauch, Straßenrecht, Sondernutzung, Verwaltungsrecht, Verkehr, Werbung, Gewerbe, Verkehr, Straßenverkehr

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