BayObLG, Beschluß v. 14.9.1983 - Az.Re Miet 8/82.

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ZZ

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

Ein Vermieter von Wohnraum kann das Mietverhältnis in der Regel gemäß § 553 BGB fristlos kündigen, wenn der Wohnraum ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters deshalb überbelegt ist, weil der Mieter seinen Ehegatten und ein gemeinsames Kind auf Dauer aufgenommen hat. Die Befugnis des Mieters, seinen Ehegatten und gemeinsame Kinder aufzunehmen, findet ihre Grenze dort, wo die Mieträume infolge der Aufnahme der Familienangehörigen auf Dauer überbelegt werden. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Kündigung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Beschluss, Bürgerliches Gesetzbuch, Untervermietung, Ehepartner, Überbelegung, OLG-Urteil, Paragraph 553

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.11, S.309, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Kündigung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Beschluss, Bürgerliches Gesetzbuch, Untervermietung, Ehepartner, Überbelegung, OLG-Urteil, Paragraph 553

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