Beschränkter Ausschluß von Handelsbetrieben oberhalb bestimmter Verkaufsflächengrößen. BauNutzVO 1977 §§ 1 V, IX, 8 II Nr.1, 11 III. BVerwG, Urt.v.22.5.1987 - 4 C 77/84, Mannheim.

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§ 1 IX BauNutzVO 1977 gestattet, über § 1 V BauNutzVO 1977 hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen, die auf die Größe von Anlagen abstellen (hier: Verkaufsfläche von Handelsbetrieben), sind jedoch nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (Anlagetypen) - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Gemeinde - zutreffend gekennzeichnet werden. Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 IX BauNutzVO 1977 Festsetzungen nicht notwendig von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Vielmehr ist hiernach erforderlich, aber auch ausreichend, dass es spezielle städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 V BauNutzVO 1977 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt. (-z-)

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Rechtsprechung, Nutzung, Bebauungsplanung, Verkaufsfläche, Einzelhandel, Einzelhandelsgroßbetrieb, Zulässigkeit, BVerwG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 6(1987), Nr.12, S.1074-1076, Lit.

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Rechtsprechung, Nutzung, Bebauungsplanung, Verkaufsfläche, Einzelhandel, Einzelhandelsgroßbetrieb, Zulässigkeit, BVerwG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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