OLG Karlsruhe, Beschluß v. 20.9.1984 - Az. 9 ReMiet 6/83.
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1985
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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
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RE
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Zusammenfassung
Bei einer auf Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie gestützten Mieterhöhung nach §3 Abs. 1 MHG muss auch aus der Sicht des Mieters das Gebot der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und das Verhältnis zwischen einzusparenden Heizkosten und Mietzinserhöhung geprüft werden. Bei einem Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit entfällt der Mieterhöhungsanspruch aber nicht vollständig; es bleiben vielmehr diejenigen Kosten umlagefähig, die auch bei Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze entstanden wären. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nicht nach dem Betrag der einzusparenden Heizkosten. Es besteht, abgesehen von der Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG, auch keine absolute, prozentual festlegbare Obergrenze. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 541a II BGB, 20, 13, 10 ModEnG und 3 MHG. (-y-)
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Schlagwörter
Mietrecht , Wohnraum , Miethöhe , Mieterhöhung , Heizkosten , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , OLG-Urteil , Recht , Wohnung
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.1, S.17-18, Lit.
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Stichwörter
Mietrecht , Wohnraum , Miethöhe , Mieterhöhung , Heizkosten , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , OLG-Urteil , Recht , Wohnung