Wohin damit? HBCD-haltige Dämmplatten verunsichern die Branche.

Deutscher Fachverl.
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Deutscher Fachverl.

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Frankfurt/Main

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0933-3754

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ZLB: Kws 274 ZB 6793
BBR: Z 551

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Abstract

Durch die Änderung der deutschen Abfallverzeichnisverordnung zum 30. September 2016 hat der Gesetzgeber alte, mit dem Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) belastete Dämmstoffplatten aus Polystyrol als gefährlichen Abfall klassifiziert. Das geht zurück auf EU-Verordnung 2016/460 vom 30. März 2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der POP-Verordnung. POP steht für die "Persistant Organic Pollutants" oder zu deutsch "persistente organische Schadstoffe". Im Anhang IV ist nunmehr HBCD mit einer Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg gelistet mit der Folge, dass Abfälle, die den Schadstoff ab dieser Konzentration enthalten, aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschleusen und so zu entsorgen sind, dass der Schadstoff zerstört wird. Viele Entsorgungsunternehmen verweigern seitdem schlicht deren Annahme oder sprechen von Notstand. In manchen Bundesländern sind die Entsorgungswege plötzlich nicht mehr eindeutig geregelt. Einige bemühen sich jedoch, per Erlass den drohenden Entsorgungsengpass abzuwenden. Die Länder sehen sich in Zugzwang und müssen reagieren. Vor diesem Hintergrund wird dem Beitrag über den Umgang mit HBCD-haltigen Dämmplatten beim Rückbau von Gebäuden berichtet.

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Entsorga

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Nr. 11/12

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S. 27-29

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