Was kann zur Verringerung des Fluglärms getan werden?

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SEBI: Zs 818-4
IRB: Z 1039

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Zusammenfassung

Verf. stellt am Beispiel München die Belästigung durch Fluglärm dar und fordert Geldbußen für Piloten, die die festgesetzte Mindesflughöhe unterschreiten, eine unparteiische Beschwerdestelle für Fluglärm-Geschädigte und ein generelles Verbot für Nachtflüge. Für eine geeignete Maßnahme zur Verringerung des Fluglärms hält Verf. die Einführung einer Fluglärmgebühr oder einer nach dem Grad der Lärmemissionen differenzierten Landegebühr nach dem Vorbild des Pariser Flughafens Orly.

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Schlagwörter

Luftverkehrslärm, Fluglärmgesetz, Fluglärm, Umweltschutz, Recht, Lärmschutz

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In: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht, Werner, Düsseldorf, 27 (1974), 12, S. 353-355

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Luftverkehrslärm, Fluglärmgesetz, Fluglärm, Umweltschutz, Recht, Lärmschutz

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