Geschwindigkeit von Straßenbahnen und Omnibussen des Linienverkehrs in Fußgängerzonen.
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SEBI: 84/9-Nr.12-4
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Abstract
In über 300 Städten und Gemeinden der BRD gibt es ca. 500 Fußgängerzonen, die durch den ÖPNV erschlossen werden müssen. Die Verkehrsbetriebe in Bremen, Bremerhaven und Hannover erhielten Ausnahmegenehmigungen für ihre öffentlichen Verkehrsmittel in verkehrsberuhigten Zonen für die Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h. Betrieben in anderen Ländern der BRD wurde solche Ausnahmegenehmigung versagt. Es werden die Auswirkungen der Geschwindigkeitsbegrenzung (Schrittgeschwindigkeit) in verkehrsberuhigten Zonen untersucht. Eine der konstatierten Auswirkungen ist es, daß erhöhter Personalbedarf und Fahrzeug-Mehrbedarf erforderlich ist, der durch die verlängerte Umlaufzeit entsteht. Aber auch in verkehrstechnischer Hinsicht wird festgehalten, daß die Verkehrsmittel für die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit (ca. 5 km/h) nicht konstruiert sind und daß Dieselmotore die Umwelt stärker belasten würden. Im Ergebnis der Untersuchung wird empfohlen, für Straßenbahnen und Busse in Fußgängerzonen grundsätzlich Geschwindigkeiten zwischen 20 und 30 km/h zuzulassen. sg/difu
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Bus, Straßenbahn, Geschwindigkeit, ÖPNV, Fußgängerzone, Straßenverkehr, Straßenverkehrsordnung, Stadtverkehr, Verkehrssicherheit, Befragung, Verwaltungsrecht, Verkehr, Öffentlicher Verkehr
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Köln: (1983), 8 S., Lit.
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Bus, Straßenbahn, Geschwindigkeit, ÖPNV, Fußgängerzone, Straßenverkehr, Straßenverkehrsordnung, Stadtverkehr, Verkehrssicherheit, Befragung, Verwaltungsrecht, Verkehr, Öffentlicher Verkehr
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FGSV-Arbeitspapier; 1