Rechtsnatur der Staatszielbestimmung zum Schutze der natürlichen Lebensgrundlagen und ihre Rechtsfolgen am Beispiel der Bauleitplanung.

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Kiel

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ZLB: 98/3572

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DI

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Abstract

Im Jahre 1994 wurde mit dem Artikel 20a des Grundgesetzes der Umweltschutz als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen. Die Adressaten einer Staatszielbestimmung sind alle Staatsgewalten, jedoch in erster Linie der Gesetzgeber. Er wird dadurch zum Erreichen eines Ziels verpflichtet. Der Weg zur Erreichung dieses Ziels liegt weitgehend im Ermessen des Adressaten und kann gerichtlich nur auf offenkundige Verstöße überprüft werden. Der Art. 20a beeinflußt die Inhaltsbestimmung von Aufgabe, Leitvorstellung, Grundsätzen, Zielen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlage erhält bei der Erstellung von Raumordnungs- und Regionalplänen gegenüber anderen Belangen herausgehobenes Gewicht. Er wirkt sich auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes dadurch aus, daß er besondere Hinweispflichten für die Gemeinde gegenüber dem Bürger und den Trägern öffentlicher Belange begründet. Er führt zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht bei der Sachverhaltsermittlung und der Zusammenstellung des abwägungsrelevanten Materials. Als unmittelbare Schranke für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes wirkt er gleichermaßen als strikt verbindlicher Planungsleitsatz und als Abwägungsdirektive. lil/difu

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V, 151 S.

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