Das Recht der Kulturdenkmalpflege unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Niedersachsen.
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SEBI: T 321
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Abstract
,,Ein Kulturdenkmal ist ein von Menschenhand geschaffener körperlicher Gegenstand, an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.'' Im Anschluß an diese Definition des Kulturdenkmals erörtert der Autor einige Grundfragen der Denkmalpflege (z. B. Schutz auch zeitgenössischer Werke, Fragen der gerichtlichen Überprüfbarkeit von behördlichen Entscheidungen über die Anerkennung als Denkmal), zählt einige Denkmalskategorien auf und grenzt die Denkmalpflege vom Denkmalschutz, dem Heimatschutz und dem Naturschutz ab. Weiteren Raum widmet er einem Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Denkmalpflege, die in der Antike begann; bei der Darstellung der Neuzeit beschränkt sich der Verfasser auf die europäischen Staaten. Bei der Darstellung der deutschen Verhältnisse liegt ein Schwerpunkt auf den preußischen Gegebenheiten. Im Hauptteil wird das geltende Denkmalschutzrecht dargestellt, wobei in Niedersachsen das Recht der ehemaligen preußischen Provinz Hannover, der Länder Braunschweig und Oldenburg gemäß Art. 55 I der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung fortgilt. chb/difu
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Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Landesgeschichte, Bautengeschichte, Denkmalschutz, Rechtsgeschichte, Denkmal, Kulturgut, Kultur
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Göttingen: (1962), XV, 124 S., Lit.
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Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Landesgeschichte, Bautengeschichte, Denkmalschutz, Rechtsgeschichte, Denkmal, Kulturgut, Kultur