Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht - Ablehnung eines Bauantrages wegen landesrechtlicher Bauhindernisse; Rechtsschutzinteresse für einen Feststellungsantrag nach Verschlechterung der Rechtslage. §§ 43, 113 Abs.1 Satz 4 VwGO; §§ 20 Abs. 1 Nr.2, 34 BBauG. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78, OVG Saarland.

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Zusammenfassung

Eine Bebauungsgenehmigung darf unter Berufung auf Hindernisse, die dem Vorhaben landesbaurechtlich entgegenstehen, nur dann versagt werden, wenn sich diese Hindernisse schlechthin nich ausräumen lassen. Ändert sich während der Anhängigkeit einer auf Erteilung einer Bau- oder Bebauungsgenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zum Nachteil des Klägers, so wird der Kläger weder duch § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO noch durch § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO daran gehindert, hilfsweise einen Antrag hinzuzufügen, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass das Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig gewesen wäre. -y-

Beschreibung

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Recht, Bauordnungsrecht, Bebauungsplanung, Baugenehmigung, Bauantrag, Bauhindernis, Feststellungsklage, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

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Baurecht 12(1981)Nr.1, S.48-51, Lit.

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Recht, Bauordnungsrecht, Bebauungsplanung, Baugenehmigung, Bauantrag, Bauhindernis, Feststellungsklage, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

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