BBauG §§ 125, 127-129; BVerwG, Urteil v. 13.12.1985 - Az. 8 C 66.84 - BGH Kassel.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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RE

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Zusammenfassung

Das Ausbauprogramm für eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. einen ihrer Teile kann zu Lasten der Beitragspflichtigen so lange geändert werden, wie die Erschließungsanlage bzw. der betreffende Teil noch nicht erstmals (endgültig) hergestellt ist. Teilanlagen einer beitragsfähigen Erschließungsanlage wie z.B. der Gehweg einer Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) sind - mit der Folge, dass der für spätere Änderungsarbeiten entstehende Aufwand nicht mehr zu den Kosten der BBauG gehört - erst dann erstmalig hergestellt, wenn sie insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung, den in der Satzung als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben. (-z-)

Beschreibung

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Erschließungsrecht, Erschließungsbeitrag, Grundstück, Erschließungsanlage, Straße, Satzung, Gemeinde, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 9(1986), Nr.2, S.93-95, Lit.

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Erschließungsrecht, Erschließungsbeitrag, Grundstück, Erschließungsanlage, Straße, Satzung, Gemeinde, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

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