Entwicklung von naturschutzfachlichen Kriterien zur Abgrenzung von besonderen Eignungsgebieten für Offshore-Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee. Endbericht eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens.
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2004
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DE
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Bonn
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Zusammenfassung
Der mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im März 2002 in die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) eingefügte § 3a sieht vor, besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen in der AWZ von Nord- und Ostsee festzulegen. Für die Festlegung der Eignungsgebiete ist ebenso wie für die gemäß § 38 BNatSchG in der AWZ vorgesehene Ausweisung von Meeresschutzgebieten der Bund zuständig. Mit den Regelungen des § 3a SeeAnlV und des § 38 BNatSchG wollte die Bundesregierung eine Steuerungsmöglichkeit schaffen, die eine strukturierte bauliche Entwicklung von Windparks in der AWZ ermöglicht und bestehende Nutzungskonflikte durch vorherige Ressortabstimmung löst. Die Festlegung von besonderen Eignungsgebieten darf nicht zu einer Gefährdung der Meeresumwelt und Beeinträchtigung von NATURA 2000-Gebieten führen. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist als Fachbehörde für die Identifizierung der NATURA 2000-Gebiete zuständig und in das Verfahren zur Auswahl und Festlegung der Eignungsgebiete eingebunden. Für diesen Prozess der Ausweisung ist es erforderlich, die naturschutzfachlichen Anforderungen an besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen vor der Gebietsauswahl zu konkretisieren und zu formulieren. Aus diesen Anforderungen sind Kriterien abzuleiten, anhand derer die naturschutzfachliche Bewertung von Meeresflächen bezüglich ihrer Geeignetheit zur Windkraftnutzung erfolgen kann, um eine Auswahl der für die Windkraftnutzung aus naturschutzfachlicher Sicht geeignetsten Gebiete zu treffen. difu
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Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
54 S.
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Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
BfN-Skripten; 114