Das Recht der Abgeordnetengruppe.

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SEBI: 88/5443

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Zusammenfassung

Das Recht der Abgeordnetengruppe ist bisher in den Landesparlamenten von Bayern, Bremen und Baden-Württemberg zur praktisch wichtigen Streitfrage geworden. In einem Bundestagsbeschluß vom 28.9.1960 sind sechs Abgeordnete der Deutschen Partei als Gruppe anerkannt worden. Durch einen Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 3.11.1982 (BVerfGE 62, 194 ff.) wird die Gruppe erstmals, ebenso wie die Fraktion, als ständige Gliederung des Parlaments bezeichnet. Diese Qualifikation wirft die grundlegende Frage nach der Stellung der institutionalisierten (d. h. durch die Geschäftsordnung der Parlamente ausdrücklich vorgesehenen) bzw. der nichtinstitutionalisierten Abgeordnetengruppe im Vergleich zur Fraktion, zum einzelnen Abgeordneten sowie dieser Gruppen zueinander auf. Neben der Betrachtung der unterschiedlichen Geschäftsordnungen des Bundestages und der Landtage spielen vor allem verfassungsrechtliche Überlegungen (Rechtsstaatsprinzip als verfassungsrechtliche Grundlage, Gleichheitsgrundsatz als Grenze der Geschäftsordnungsautonomie etc.) eine Rolle. Institutionalisierte Abgeordnetengruppen sind im Bundestag sowie im Landtag von Baden-Württemberg und der Bremischen Bürgerschaft möglich. chb/difu

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Bundestag, Landtag, Abgeordneter, Gruppe, Fraktion, Parlament, Geschäftsordnung, Rechtsprechung, Partei, Gesetzgebung, Recht, Verfassungsrecht

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Berlin: Duncker und Humblot (1988), 139 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1987)

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Bundestag, Landtag, Abgeordneter, Gruppe, Fraktion, Parlament, Geschäftsordnung, Rechtsprechung, Partei, Gesetzgebung, Recht, Verfassungsrecht

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Beiträge zum Parlamentsrecht; 15