Die Abwertung der Verfahrensvorschriften im Bauplanungsrecht durch § 155 a-c BBauG.

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SEBI: 81/4406

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Zusammenfassung

Die mit der Novellierung des Bundesbaugesetzes (BBauG) im Jahre 1976 erweiterte Aufwertung der Verfahrensvorschriften und eines dadurch anscheinend verbesserten Rechtsschutzes wird durch § 155 a BBauG weitgehend wieder eingeschränkt. § 155 a BBAuG beschränkt die Rechtsmittel beim ordnungsgemäßen Erlaß eines Bebauungsplans auf ein Jahr, soweit kein fehlerhaftes Verfahren vorliegt. Diese Beschränkung wurde nochmals durch eine Erweiterung der Heilungsmöglichkeiten für fehlerhafte Bauleitpläne durch § 155 a-c BBauG ausgebaut.Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung zeigt der Autor den Anwendungsbereich der § 155 a-c BBauG und die Verletzungsmöglichkeiten von Satzungsverfahren im Städtebaurecht. Danach wird auf die Bedeutung von Verfahrensvorschriften im Bereich der Bauleitplanung und auf das notwendige Minimum rechtlicher Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen. Die gewonnenen Erkentnisse werden auf die zahlreichen Rechtsprobleme dieser Paragraphen sowohl in dogmatischer als auch praktischer Weise angewendet. kp/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Bundesbaugesetz, Verfahrensvorschrift, Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Bürgerbeteiligung, Verfahrensfehler, Kontrolle, Verwaltungsverfahrensgesetz, Rechtsschutz, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht, Recht, Bebauungsplanung

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Bonn: Selbstverlag (1980), 289 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1980)

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Bundesbaugesetz, Verfahrensvorschrift, Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Bürgerbeteiligung, Verfahrensfehler, Kontrolle, Verwaltungsverfahrensgesetz, Rechtsschutz, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht, Recht, Bebauungsplanung

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