Die kommunalverfassungsrechtliche Stellung der Ratsausschüsse, ihrer Teile und Mitglieder nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung - gleichzeitig ein Beitrag zur Problematik des sogenannten Kommunalverfassungsstreitverfahrens.

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SEBI: 79/1699

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Abstract

Die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung regelt - wie andere Gemeindeordnungen auch - die Möglichkeit, Aufgaben der Gemeinderäte besonderen beratenden Ausschüssen zukommen zu lassen.Bedingt durch die Zunahme des Arbeitsanfalls in qualitativer wie auch quantitativer Sicht, der von den Gemeinderäten bewältigt werden muß, wurde und wird von solch einer Delegation in wachsendem Maße Gebrauch gemacht.Dieses gibt Anlaß, die Stellung der Ratsausschüsse, ihrer Teile und Mitglieder in der kommunalen Arbeit und die Möglichkeit der Geltendmachung der sich aus dieser Stellung ergebenden Positionen im Rahmen eines Verwaltungsrechtsstreits, eines sog.Kommunalverfassungsstreitverfahens zu untersuchen.Relevant wird dabei die dogmatisch brisante Frage, ob bzw. inwieweit der innerorganisatorische Rechtsbereich justitiabel ist.Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die kommunalen Ausschüsse sowie ihre einzelnen Mitglieder die ihnen zugewiesenen Kompetenzen in adäquater Weise rechtlich verteidigen können.Es wird jedoch geltend gemacht, daß der innerorganisatorische Rechtsschutz nicht dort eingreift, wo der Bürger die Möglichkeit hat, selbst die Gerichte anzurufen. eb/difu

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Kommunalverfassungsrecht, Verfassungsstreit, Stadtrat, Ausschuss, Gemeindeordnung, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft

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Münster: (1979), XXIII, 156 S., Lit.

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Kommunalverfassungsrecht, Verfassungsstreit, Stadtrat, Ausschuss, Gemeindeordnung, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft

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