EStG §§ 7, 9, 21. Vergebliche Bauplanungskosten als Herstellungskosten eines anderen Gebäudes oder als sofort abzugsfähige Werbungkosten. BFH, Urteil v. 29.11.1983 - Az.VIII R 96/81, FG Kassel.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Die Kosten für die ursprüngliche Planung eines Gebäudes gehören zu den Herstellungskosten, wenn später ein die beabsichtigten Zwecke erfüllendes Gebäude erstellt wird. Handelt es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke, gehören die Kosten für die ursprüngliche Planung ganz oder teilweise zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn sie in irgendeiner Form der Errichtung des Gebäudes gedient haben. Es genügt, dass Erfahrungen für die Planung und Errichtung des Gebäudes gewonnen werden. Erfahrungen, die lediglich für die Finanzierung des Gebäudes Bedeutung haben, reichen unter diesen Umständen nicht aus. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Steuerrecht, Kosten, Rechtsprechung, Planungskosten, Herstellungskosten, Gebäude, Bauplan, Werbungskosten, BFH-Urteil, Abzugsfähigkeit, Allgemein

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.4, S.223-224, Lit.

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Steuerrecht, Kosten, Rechtsprechung, Planungskosten, Herstellungskosten, Gebäude, Bauplan, Werbungskosten, BFH-Urteil, Abzugsfähigkeit, Allgemein

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