Die beitragsrechtliche Behandlung von Wohnweganliegern. Überlegungen zum Urteil des BVerwG vom 18. April 1986.
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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
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RE
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Zusammenfassung
Die beitragsrechtliche Behandlung von Grundstücken, die nur durch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht befahrbare Wohnwege erschlossen werden, hat Rechtsprechung und Literatur in jüngster Zeit wiederholt beschäftigt. Die Verunsicherung der Praxis, besonders der Gemeinden, die eine Veranlagung durchzuführen hatten, war erheblich. Der 8. Senat des BVerwG hatte in verschiedenen Urteilen Formulierungen verwendet, die auf eine Beitragsfreiheit von Wohnanliegern - nicht nur in spezifischen Fallgestaltungen - schließen ließen. Insbesondere das OVG Muünster vertrat eine dezidiert andere Meinung. Der Gesetzgeber fühlte sich aufgefordert, den als unerwünscht beurteilten Folgen der "Wohnwegrechtsprechung" des BVerwG durch gesetzgeberische Initiativen auf Bundes- und Landesebene zu begegnen. Besondere Aufmerksamkeit erlangte nunmehr das Urteil des BVerwG vom 18.4.1986, das den Anspruch erhebt, "Missverständnisse" klarzustellen, die in der Praxis aufgrund der vorausgegangenen Rechtsprechung aufgetreten sind. Dieses Urteil wird vielfach als "Meinungswandel" interpretiert. Der Aufsatz zeichnet die bisherige Rechtsprechung des BVerwG differenziert nach, beleuchtet die Position des OVG Münster in der Wohnwegfrage und zieht erste Schlussfolgerungen aus der neuesten Rechtsprechung für den Entwurf des Baugesetzbuches und die darin vorgesehenen Regelungen über die Erschließungsbeitragspflicht von Wohnweggrundstücken. (kl)
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Wohngebiet, Weg, Erschließung, Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Wohnweg, Beitragsfähigkeit, Beitragspflicht, Kommunalabgabenrecht, Bundesbaugesetz, Paragraph 127, Paragraph 131, Baugesetzbuch
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Deutsches Verwaltungsblatt 101(1986), Nr.22, S.1125-1129, Lit.
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Wohngebiet, Weg, Erschließung, Erschließungskosten, Erschließungsbeitrag, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Wohnweg, Beitragsfähigkeit, Beitragspflicht, Kommunalabgabenrecht, Bundesbaugesetz, Paragraph 127, Paragraph 131, Baugesetzbuch