Beseitigungsverlangen wegen unterlassener Gemeindebeteiligung durch die Baugenehmigungsbehörde. BauGB §§ 36, 35 I,II,III. VwGO § 113 V. VwVfG § 40. LBauO 1986 Rh.-Pf. § 78. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 31.89, OVG Koblenz.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Abstract

1. Nimmt die Baugenehmigungsbehörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens an und unterläßt aus diesem Grund die bei der Durchführung einse Baugenehmigungsverfahrens notwendige Beteililgung der Gemeinde, so kann dies die Planungshoheit der Gemeinde verletzen. 2. Begehrt die Gemeinde in einem solchen Fall, daß die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung des Vorhabens anordnet, so setzt dies eine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten voraus. 3. Die Bauaufsichtsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit entsprechend zu berücksichtigen, soweit die Leitsätze. Im vorliegenden Fall war ein nach Landesrecht baugenehmigungspflichtiger Knotengitterzaun ohne Baugenehmigung und damit formell illegal errichtet worden. Die Frage, ob der Zaun materiell illegal ist, hat das OVG nicht näher untersucht. Die klagende Gemeinde hat auf jeden Fall einen Anspruch auf ermessensfehlerhafte Bescheidung ihres Antrags auf Erlaß einer Beseitigungsverfügung. (-y-)

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.7

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S.262-263

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