Die Prognose von Geräuschimmissionen im Genehmigungsverfahren.

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SEBI: Zs 2529-4
BBR: Z 189
IRB: Z 821

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Zusammenfassung

Nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorrgerufen werden können. Soweit es sich um Geräuschimmissionen handelt, ist zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde eine in die Zukunft gerichtete Prognose nötig. Die für eine Verwaltungsentscheidung nach festgelegtem oder vereinbartem Verfahren vorgelegten Prognosen bestehen u.a. aus dem Nachweis, dass die in der TA-Luft festgelegten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Das Prognoseverfahren muss nachvollziehbar und kontrollierbar sein. (kb)

Beschreibung

Schlagwörter

Baugenehmigungsverfahren, Beurteilungsverfahren, Schallabstrahlung, Maschine, Anlage, Industriebetrieb, Prognosemethode, Umweltbelastung, Vorausberechnung, Bundesimmissionsschutzgesetz, Lärmschutz, Geräuschimmission, Nachteil, Belästigung, TA-Lärm, Lärm, Umweltpflege, Gewerbelärm

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Zeitschrift für Lärmbekämpfung, Düsseldorf 32(1985), Nr.4, S.108-113, Lit.

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Baugenehmigungsverfahren, Beurteilungsverfahren, Schallabstrahlung, Maschine, Anlage, Industriebetrieb, Prognosemethode, Umweltbelastung, Vorausberechnung, Bundesimmissionsschutzgesetz, Lärmschutz, Geräuschimmission, Nachteil, Belästigung, TA-Lärm, Lärm, Umweltpflege, Gewerbelärm

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