Bauplanungsrecht - Rückwirkendes Inktrafttreten eines Bebauungsplans, ungültige Beschränkungen bei den Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets - Sportplatz neben einem Wohngebiet. §§ 155a Abs. 5, 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG; § 4 BauNVO; § 28 Abs. 1 GO NW. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 3.3.1983 - Az. 11 a NE 50/80.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Das (erneute) Inkrafttreten eines Bebauungsplans mit Rückwirkung bedarf eines zusätzlichen Ratsbeschlusses. Die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens, die nicht durch den Rat legitimiert ist, ist unwirksam. Die Ausweisung eines Baugebietes kann ungültig sein, wenn durch die textliche Festsetzung eine gesetzlich vorgechriebene Ausnahme zum Hauptanwendungsfall erhoben und der gesetzliche Regelfall nahezu ausgeschlossen wird. Mängel im Abwägungsvorgang bei der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets im Einwirkungsbereich großflächiger Sportanlagen können zur Nichtigkeit eines Bebauungsplanes führen. -y-

Beschreibung

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Recht, Bebauungsplanung, Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Wohngebiet, Sportplatz, Rechtsprechung, OVG-Urteil, Inkrafttreten

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Baurecht 15(1984)Nr.1, S.47-49, Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Wohngebiet, Sportplatz, Rechtsprechung, OVG-Urteil, Inkrafttreten

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