Feuchtwiesenschutz und Lösungsmöglichkeiten der Interessenkonflikte.
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ZZ
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SEBI: Zs 2773-4
BBR: Z 288
IRB: Z 1439
BBR: Z 288
IRB: Z 1439
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Zusammenfassung
Die in Nordrhein-Westfalen landesweit vorgeschriebene Landschaftsplanung geht nur zögernd voran. Um zwischenzeitlichen Landschaftsveränderungen vorzubeugen (z.B. Umbruch von Feuchtwiesen in Ackerland), besteht die Möglichkeit zur einstweiligen Sicherstellung nach § 32 Landschaftsgesetz. Die Ausweisung großflächiger Feuchtgebiete ist nur mit Entschädigung, Kauf- oder Pachtangebot gegenüber betroffenen Landwirten sinnvoll. Gefordert wird ein landesweites "Feuchtwiesenprogramm". Für den Zeitraum von ca. 4 Jahren sollen jährlich ca. 10 Mio. DM für den Ankauf von Feuchtflächen bereitgestellt werden, außerdem begleitende Maßnahmen getroffen werden als Interessenausgleich zwischen Landwirtschaft und Naturschutz. cs
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Naturschutz, Landschaftsplanung, Landwirtschaft, Landwirtschaftliche Bodennutzung, Grünland, Feuchtgebiet, Nutzungseinschränkung, Interessenausgleich, Entschädigungsanspruch
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Mitteilungen der Landesanstalt für Ökologie, Recklinghausen 9 (1984)Nr.3, S.34-35 Referat auf der Landestagung 1984 der LOELF in Hamm.
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Recht, Naturschutz, Landschaftsplanung, Landwirtschaft, Landwirtschaftliche Bodennutzung, Grünland, Feuchtgebiet, Nutzungseinschränkung, Interessenausgleich, Entschädigungsanspruch