VwGO §§ 47 I Nr.1, II 1, V, VI 2, ll3 I 4, 183; BBauG §§ 14, 17. Normenkontrollverfahren über eine Veränderungssperre. BVerwG, Beschluß v. 2.9.1983 - Az. 4 N 1/83.

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1984

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IRB: Z 889
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Zusammenfassung

Tritt eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG während der Anhängigkeit eines nach § 47 II l VwGO zulässigen Antrags auf Feststellung ihrer Ungültigkeit außer Kraft, kann der Antragssteller die Feststellung begehren, dass die Veränderungssperre ungültig war. Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO gegenüber Veränderungssperren würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrages auf Feststellung, dass die Veränderungssperre ungültig war, nach Außerkrafttreten der Satzung ausgeschlossen wäre. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus § 47 II l VwGO. rh

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.15, S.881-882, Lit.

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