Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume.
Winkler & Stenzel
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Winkler & Stenzel
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DE
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Burgwedel
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1437-417X
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ZLB: 4-Zs 643
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
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Abstract
Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2004 ist ein Kläger für die Frage der Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung der Gemeinde für den eingetretenen Schaden durch einen herabstürzenden Ast darlegungs- und beweispflichtig. Ihm obliegt daher auch der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre. Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis aber nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können. difu
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Stadt und Gemeinde interaktiv
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Nr. 5
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S. 204-205