Reservierte Stellplätze für Carsharing-Autos kommen. Carsharing-Gesetz.

Alternative Kommunalpolitik
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Alternative Kommunalpolitik

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Bielefeld

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0941-9225

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ZLB: Kws 740 ZB 6736
BBR: Z 555

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Abstract

Car-Sharing ist preiswerter als ein eigenes Auto. Je nach Anbieter gibt es nur geringe Fixkosten, wenn das Angebot nicht genutzt wird. Es gibt unterschiedliche Modelle dafür, wie die Fahrzeuge stationiert werden: Beim stationsbasierten System hat das Auto einen reservierten Parkplatz zumeist auf privatem Raum, der nicht von anderen benutzt werden darf. Dorthin muss das Fahrzeug nach der Fahrt auch wieder zurück. Beim "free-floating"-System darf das Fahrzeug auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden - im gesamten Stadtgebiet oder auf Stadtquartiere beschränkt. Der Standort wird zum Beispiel über eine Internetseite angezeigt. Eine breite gesellschaftliche Koalition unterstützt die Forderung des Bundesverbandes CarSharing (bcs) nach reservierten Car-Sharing-Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum. Ende August 2016 wurde der aktuelle Entwurf eines "Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG)" vom Bundesverkehrsministerium veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist, die klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu verringern. Für anbieterspezifisch zugeordnete Stellplätze, die für das betriebliche Funktionieren und die Zuverlässigkeit des Car-Sharing notwendig sind, werden im Gesetz bauliche Schutzmaßnahmen gegen Falschparker ermöglicht. Neben den anbieterspezifisch zugeordneten Stellplätzen für die stationsbasierten Angebote werden auch reservierte, aber allgemein zugängliche Car-Sharing-Stellplätze ermöglicht. Vor diesem Hintergrund wird in dem Beitrag herausgestellt, dass mit der großzügigen Umsetzung der im Entwurf des CsgG formulierten Maßnahmen die erwünschte Förderung des Car-Sharing ausgelöst wird und anbieterspezifisch zugeordnete Stellplätze das Car-Sharing mehr ans Licht der Öffentlichkeit rücken. Es muss allerdings kommunale Überzeugungsarbeit geleistet werden, damit reservierte Car-Sharing-Stellplätze nicht als Wegnahme von Parkplätzen für das private Auto gelten.

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AKP. Fachzeitschrift für Alternative Kommunalpolitik

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Nr. 6

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S. 48-50

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