§ 535 BGB. LG Mannheim, Urteil v. 11.5.1983 - 4 S 202/82.
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1984
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Zusammenfassung
Durch die Verwendung einer Zustimmungsklausel zur Tierhaltung in einem Formularvertrag bringt der Vermieter regelmäßig zum Ausdruck, dass er über die Zulässigkeit einer Tierhaltung nicht generell, sondern im Einzelfall entscheiden wird. Der Mieter darf deshalb davon ausgehen, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, falls nicht gewichtige Gründe im Wege stehen. Aus dem materiellen Inhalt der Klausel folgt auch die Pflicht des Vermieters, seine Gründe für die Verweigerung der Zustimmung offenzulegen. Nur so hat der Mieter Gelegenheit, eventuell bestehende Bedenken auszuräumen. rh
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Tierhaltung , Rechtsprechung , LG-Urteil
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.3, S.78, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Tierhaltung , Rechtsprechung , LG-Urteil