Die kommunale Frauenbeauftragte in Baden-Württemberg. Rechtsstatus, Aufgaben, Befugnisse.

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Baden-Baden

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ZLB: 96/1818

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DI

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Abstract

Die Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, Benachteiligungen von Frauen im öffentlichen Leben zu erkennen und abzubauen. Sie kann Aufgaben inner- und außerhalb der Verwaltung wahrnehmen und am Willensbildungsprozeß der Kommunalvertretung mitwirken. In der Regel wird die Frauenbeauftragte vom Gemeinderat oder vom Kreistag bestellt und ist, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes vorschreibt, weisungsabhängig. Das Institut der Frauenbeauftragten ist mit Art.3 Abs.2,3 GG vereinbar, und aus dieser Vorschrift heraus ist es zulässig, die Kommunen zur Bestellung von Frauenbeauftragten zu verpflichten. Der Frauenbeauftragten wird im Rahmen des Art. 28 Abs.2 GG die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenerledigung garantiert. Nicht alle Bundesländer haben Gesetze über die kommunale Frauenbeauftragte. Rechtspolitisch wird die Frauenbeauftragte in der Studie als "unentbehrlich" bezeichnet. kirs/difu

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200 S.

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