Die Zulässigkeit haushaltswirksamer Rechtsfortbildung.
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DE
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Göttingen
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ZLB: 97/780
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DI
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Abstract
In Streitfällen hat der Richter die durch die Legislative verfaßten Gesetze anzuwenden. Jedoch lassen sich nicht alle Lebenssachverhalte einer Norm zuordnen, und somit entstehen Gesetzeslücken. Diese Lücken, die dann vom Richter gefüllt werden können, werden von vielen Autoren als Rechtsfortbildung oder als Richterrecht bezeichnet. Andere Autoren erklären das sogenannte Richterrecht für unzulässig. Der Autor versucht zu klären, wo die Differenzen zwischen den Ansichten liegen. Demzufolge geht es vorrangig nicht um alltägliche Formen der Haushaltswirksamkeit von Urteilen, sondern um die Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers. Zu diesem Zweck werden zunächst die Grenzen der Rechtsfortbildung (Gewaltenteilung; Vertrauensschutz) festgestellt und dann innerhalb des vorgegebenen Rahmens weitere Beschränkungen speziell für die ausgabenwirksame Rechtsfortbildung festgelegt. kirs/difu
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XXII, 183 S.