Thurgau. Verkehrslinienplan, öffentliche Auflage. Bundesgericht, I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, 18.3.1981.
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Anforderungen an die Genauigkeit und Gemeinverständlichkeit der Plandarstellung und an die Sorgfalt des Bürgers bei der Einsichtnahme in den Verkehrslinienplan werden dargestellt. Will die von eidgenössischen Raumplanungsgesetz vom 22.6.1976 verlangte öffentliche Auflage, den Eigentümern durch Einsichtsnahme in die Pläne den Rechtsschutz zu eröffnen, erfüllen, so muss die Plandarstellung eindeutig und klar sowie für den interessierten Bürger bei der ihm zuzumutenden Sorgfalt leicht verständlich sein. rh
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Verkehrsrecht, Planungsrecht, Verkehrsplanung, Planungsverfahren, Baugesetz, Paragraph 30, Rechtsprechung, Bundesgericht
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.12, S.534-537
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Verkehrsrecht, Planungsrecht, Verkehrsplanung, Planungsverfahren, Baugesetz, Paragraph 30, Rechtsprechung, Bundesgericht