Schutz und Vorsorge. Strukturen der Risikoerkenntnis, Risikozurechnung und Risikosteuerung der Grundpflichten im Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot
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DE
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Berlin
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ZLB: 93/2320
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Zusammenfassung
Dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage legt das Bundes-Immissionsschutzgesetz zwei Grundpflichten auf: Erstens eine Schutzpflicht (§5 Abs.1 Nr.1 BImSchG) und zweitens eine Vorsorgepflicht (§5 Abs.1 Nr.2 BImSchG), die ihn unmittelbar verpflichten, die von der Errichtung und dem Betrieb seiner Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser Pflichten und ihre Abgrenzung voneinander ist trotz zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen und Literaturveröffentlichungen immer noch nicht als geklärt anzusehen, was an der Vielzahl der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe und der komplexen Verwobenheit beider Pflichten miteinander liegt. Dies zu beheben ist Ziel der vorliegenden Untersuchung. lil/difu
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378 S.
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Schriften zum Umweltrecht; 30