Das Recht der Bodendenkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland.
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1983
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ZZ
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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Bodendenkmäler sind auch für den Fachmann oft schwer erkennbar und unterliegen besonderer Gefahr der Zerstörung. Bei Entdeckung eines Bodendenkmals besteht Anzeigepflicht, verbunden mit einem Veränderungsverbot. Nach den meisten Ländergesetzen besteht eine Duldungspflicht für wissenschaftliche Untersuchungen, darüberhinaus können Grabungsschutzgebiete festgesetzt werden. Auch die Eigentumsverhältnisse bei Funden sowie die Ablieferungspflicht sind geregelt. Der Autor geht auf die Eigenheiten in den einzelnen Länderregelungen ein. cs
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Deutsches Verwaltungsblatt 98(1983)Nr.8, S.384-391, Lit.