Verfassungswidriges Bundesbauordnungsrecht - Zur am 1.1.1984 in Kraft getretenen zweiten WärmeschutzVO.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Die am 1.1.1984 in Kraft getretene zweite Wärmeschutzverordnung schreibt - zum Zwecke der Energieeinsparung - eine Wärmedämmung an Gebäuden nach dem sogenannten k-Wert vor. Fachleute der Bauphysik reklamieren, die der Wärmedämmung ausschließlich nach dem k-Wert zugeschriebene Energieeinsparung sei experimentell nicht bestätigt. Hier meldet der Autor verfassungsrechtliche Bedenken an. Denn wollte man die gesetzliche Regelung dahin auslegen, dass der Wärmedurchgang durch die Wand schlechthin Energieeinsparung beinhaltet, berücksichtigte eine solche Auslegung nicht, dass eine Inhaltsbestimmung des Eigentums auch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit beachten muss und dass eine solche Regelung die Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung nicht unverhältnismäßig beschneiden darf. (rh)

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Schlagwörter

Wärmeschutzverordnung, Verfassungsrecht, K-Wert, Wärmeschutz, Berechnung, Eigentumsgarantie, Rechtmäßigkeit, Bauordnungsrecht

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In: Baurecht, 15(1984), Nr.6, S.586-593, Lit.

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Wärmeschutzverordnung, Verfassungsrecht, K-Wert, Wärmeschutz, Berechnung, Eigentumsgarantie, Rechtmäßigkeit, Bauordnungsrecht

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