Habitat- und Vogelschutz in der Fachplanung. Die niederländische Herzmuschelfischerei und ihre Folgen für die Grünbrücken über deutschen Autobahnen.
Heymann
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Heymann
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Köln
item.page.language
item.page.issn
0012-1363
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
BBR: Z 121
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Das naturschutzrechtliche Regelungssystem ist in die Eingriffsregelung nach §§ 18-21 BNatSchG, die Anforderungen an den Naturschutz in der Bauleitplanung auf der Grundlage des Baurechtskompromisses (§§ 1 a Absatz 3, 135 a bis 135 c BauGB), den europarechtlich begründeten Gebietsschutz für Habitate von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiete (Art. 4, 6 FFH-RL, Art. 4 Vogelschutz-RL, ff 32-37 BNatSchG) und den Artenschutz (Art. 12 bis 16 FFH-RL, Art. 5, 9 Vogelschutz-RL) gegliedert. Hat ein Vorhaben i. S. von Art. 6 Absatz 3 FFH-RL, § 34 BNatSchG möglicherweise erhebliche Auswirkungen, ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die zuständigen Behörden dürfen unter Berücksichtigung der Prüfung des Planes oder Projekts auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen diesen Plan oder dieses Projekt nur dann zulassen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass er bzw. es sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet auswirkt. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. Projekte und Pläne mit derartigen Auswirkungen können nur unter den Voraussetzungen einer Abweichungsprüfung zugelassen werden. difu
Description
Keywords
Journal
Deutsches Verwaltungsblatt
item.page.issue
Nr. 7
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 416-424