Vorhandene Erschließungsanlagen im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB aus bayerischer Sicht.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: R 620 ZB 7013
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RE
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Abstract
Infrastruktur hat ihren Preis. Das gilt in einer hoch motorisierten Gesellschaft auch und insbesondere für Straßen. Die Frage, wer den finanziellen Aufwand für Straßenbaumaßnahmen tragen soll, löst freilich recht unterschiedliche Billigkeitsempfindungen aus, die sich im geltenden Erschließungsbeitrags- und Straßenausbaubeitragsrecht nicht immer widerspiegeln. Wenn eine Gemeinde die Grundeigentümer an den Kosten für die Sanierung einer "schon immer" vorhandenen Straße beteiligen will, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis dieser beiden Rechtsgebiete in besonderer Schärfe. Der Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen aus dem Blickwinkel des bayerischen Landesrechts eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bereits angelegte Straße dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entzogen ist.
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 20
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S. 613-618