Der Verwaltungsakt auf Zustimmung.

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Der Aufsatz definiert den Verwaltungakt auf Zustimmung, erläutert seine Anwendung im Rahmen des Verwaltungshandelns, Probleme der Fehlerhaftigkeit und Fragen des Rechtsschutzes. Der Verwaltungsakt auf Zustimmung kommt der Tendenz des Leistungsstaates entgegen, sich mit seinen Bürgern zu verständigen, ohne das Verwaltungsverfahren zu verlangsamen. Er steht auf der Grenzlinie zwischen einfachem Verwaltungakt und Verwaltungsvertrag. Der Verwaltungakt auf Zustimmung wird in zahlreichen Gesetzen des besonderen Verwaltungsrechts angeordnet. Er dient in erster Linie dem Adressatenschutz, kann aber auch die Verwaltung vereinfachen. Das Fehlen oder ein Fehler der Zustimmungserklärung macht den Verwaltungsakt nur rechtswidrig, verursacht aber nicht dessen Nichtigkeit. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Verwaltungshandeln, Verwaltungsverfahren, Rechtsschutz, Anfechtung, Verwaltungsakt, Zustimmung, Fehlerhaftigkeit, Wirksamkeit, Recht, Verwaltung

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Deutsches Verwaltungsblatt (1985), Nr.12, S.651-661, Lit.

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Verwaltungshandeln, Verwaltungsverfahren, Rechtsschutz, Anfechtung, Verwaltungsakt, Zustimmung, Fehlerhaftigkeit, Wirksamkeit, Recht, Verwaltung

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