Geschichte der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis.

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SEBI: 83/1315

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Die Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis bezeichnet ein besonderes Verhältnis zwischen bestimmten Berufen (Soldat, Beamter) oder anderen Personengruppen (Schüler, Anstaltsinsassen) und dem Staat, das über das normale Verhältnis Bürger/Staat hinausgeht und für die Anhänger dieser Lehre durch besondere Pflichten der Personengruppen gekennzeichnet ist.Das besondere Gewaltverhältnis wirft bedeutsame Fragen im Verhältnis zum Rechtsstaatsprinzip, dem Gesetzesvorbehalt, den Grundrechtsschranken sowie dem Gesetzmäßigkeitsprinzip für jedes Verwaltungshandeln auf.Der historische Ablauf der Entwicklung der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis läßt sich in fünf Zeitabschnitte einteilen: bis Ende des 19.Jahrhunderts die Zeit vor Entstehung der Theorie, etwa bis 1918/19 die Entstehungszeit, bis 1933 die weitere Übernahme, weiter die Zeit bis 1945 und schließlich ab 1949 die Zeit wachsender Abschwächungen und Angriffe, die einen Höhepunkt 1972 in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug gefunden hat. chb/difu

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Gewaltverhältnis, Beamter, Soldat, Anstaltsverhältnis, Schüler, Strafgefangener, Mittelalter, Absolutismus, Kommunalbediensteter, Schule, Militärwesen, Verwaltungsrecht, Theorie, Rechtsgeschichte

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Köln: Heymann (1982), XIV, 254 S., Lit.(jur.Diss.; Saarbrücken 1981)

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Gewaltverhältnis, Beamter, Soldat, Anstaltsverhältnis, Schüler, Strafgefangener, Mittelalter, Absolutismus, Kommunalbediensteter, Schule, Militärwesen, Verwaltungsrecht, Theorie, Rechtsgeschichte

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Annales Universitatis Saraviensis; 105